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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - 9 N 58.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - 9 N 58.09 (https://dejure.org/2011,23715)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.05.2011 - 9 N 58.09 (https://dejure.org/2011,23715)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 (https://dejure.org/2011,23715)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - 9 N 58.09
    Zwar entstand gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. die sachliche Beitragspflicht mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei mit dem "Inkrafttreten" nicht an eine wirksame Satzung angeknüpft wurde, sondern an die erste Veröffentlichung mit formellem Geltungsanspruch (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rn. 52 m. w. N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 48).

    Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift oder Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen, bei Abgabengesetzen, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m. w. N.).

    Ohne rechtswirksame Satzung konnte indessen - wie vom Verwaltungsgericht und nochmals oben ausgeführt - noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007, a.a.O., Juris Rn. 55 m. w. N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris).

    Denn für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007, a.a.O., Juris Rn. 58 m. w. N.).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - 9 N 58.09
    Zwar entstand gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. die sachliche Beitragspflicht mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei mit dem "Inkrafttreten" nicht an eine wirksame Satzung angeknüpft wurde, sondern an die erste Veröffentlichung mit formellem Geltungsanspruch (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rn. 52 m. w. N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 48).
  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - 9 N 58.09
    Ohne rechtswirksame Satzung konnte indessen - wie vom Verwaltungsgericht und nochmals oben ausgeführt - noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007, a.a.O., Juris Rn. 55 m. w. N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris).
  • BVerwG, 19.01.1984 - 3 C 88.82

    Bindungswirkung einer Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts über

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - 9 N 58.09
    Diese Eigenschaft kann sogar solchen Satzungen fehlen, gegen die bereits von einem anderen erfolglos ein Normenkontrollantrag gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, Juris Rn. 20; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 121 Rn. 93).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - 9 N 58.09
    Da eine Abgabenpflicht generell ohne wirksame Abgabensatzung nicht entstehen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG), musste desweiteren für die vollständige Erfüllung des Entstehungstatbestandes und für einen Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist der - bereits festgelegte - Entstehungszeitpunkt durch eine gültige, gegebenenfalls mit Rückwirkung neu beschlossene Abgabensatzung gedeckt sein (vgl. Beschluss des Senats vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, Juris Rn. 4; dies übersieht die vom Kläger angeführte Zusammenfassung eines Gutachtens des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. vom 29. Oktober 2008 - BBU-Gutachten).
  • VG Cottbus, 04.08.2011 - 6 L 195/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Hierin liegt auch kein "rückwirkender" Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden ("abgeschlossenen") Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

    Ohne rechtswirksame Satzung konnte indes noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, MittStGB Bbg 2004, 356; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.).

    Eine geschützte Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 - Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).

    Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.).

    Unerheblich ist schließlich auch, ob die Antragsteller auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 18.05.2012 - 6 L 81/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Hierin liegt auch kein "rückwirkender" Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden ("abgeschlossenen") Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

    Ohne rechtswirksame Satzung konnte indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, MittStGB Bbg 2004, 356; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.).

    Eine geschützte Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 - Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).

    Unerheblich ist schließlich auch, ob der Antragsteller auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner zum Ganzen jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

  • VG Cottbus, 19.06.2012 - 6 L 137/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Hierin liegt auch kein "rückwirkender" Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden ("abgeschlossenen") Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

    Ohne rechtswirksame Satzung konnte indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, MittStGB Bbg 2004, 356; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.).

    Eine geschützte Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 - Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).

    Unerheblich ist schließlich auch, ob die Antragstellerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner zum Ganzen jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Mit dem Begriff "rechtswirksam" gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist erkennbar die Eigenschaft einer Satzung gemeint, eine materiell rechtmäßige Abgabenerhebung zu ermöglichen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris; Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

    Der Umstand, dass dieser weitgehende Rechtsschutz gleichsam die Kehrseite hat, dass auch noch nach Jahr und Tag Satzungsfehler entdeckt werden können und damit festgestellt wird, dass die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden und deshalb auch keinerlei Festsetzungsverjährung eingetreten ist, mag als misslich empfunden werden; er wiegt indes die Vorteile, die mit der Möglichkeit der Inzidentprüfung verbunden sind, nicht auf, so dass es unerheblich ist, ob insoweit rechtskräftige Entscheidungen in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO vorliegen oder nicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.; Beschluss vom 12. Januar 2012 - 9 S 34.11 -, S. 9 des E.A.; vgl. zum Ganzen bereits Urteil der Kammer vom 12. Januar 2012 - 6 K 855/10 -, zit. nach juris, Rn. 21).

  • VG Cottbus, 27.01.2012 - 6 L 272/11

    Wasseranschlussbeitrag

    Hierin liegt auch kein "rückwirkender" Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden ("abgeschlossenen") Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

    Ohne rechtswirksame Satzung konnte indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, MittStGB Bbg 2004, 356; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.).

    Eine geschützte Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 - Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).

    Unerheblich ist schließlich auch, ob die Antragstellerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner zum Ganzen jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Mit dem Begriff "rechtswirksam" gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist erkennbar die Eigenschaft einer Satzung gemeint, eine materiell rechtmäßige Abgabenerhebung zu ermöglichen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris; Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

    Der Umstand, dass dieser weitgehende Rechtsschutz gleichsam die Kehrseite hat, dass auch noch nach Jahr und Tag Satzungsfehler entdeckt werden können und damit festgestellt wird, dass die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden und deshalb auch keinerlei Festsetzungsverjährung eingetreten ist, mag als misslich empfunden werden; er wiegt indes die Vorteile, die mit der Möglichkeit der Inzidentprüfung verbunden sind, nicht auf, so dass es unerheblich ist, ob insoweit rechtskräftige Entscheidungen in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO vorliegen oder nicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 26.06.2012 - 6 K 815/11

    Gebühren

    Mit dem Begriff "rechtswirksam" gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist erkennbar die Eigenschaft einer Satzung gemeint, eine materiell rechtmäßige Abgabenerhebung zu ermöglichen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris; Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

    Der Umstand, dass dieser weitgehende Rechtsschutz gleichsam die Kehrseite hat, dass auch noch nach Jahr und Tag Satzungsfehler entdeckt werden können und damit festgestellt wird, dass die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden und deshalb auch keinerlei Festsetzungsverjährung eingetreten ist, mag als misslich empfunden werden; er wiegt indes die Vorteile, die mit der Möglichkeit der Inzidentprüfung verbunden sind, nicht auf, so dass es unerheblich ist, ob insoweit rechtskräftige Entscheidungen in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO vorliegen oder nicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 19.01.2012 - 6 K 855/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Mit dem Begriff "rechtswirksam" gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist erkennbar die Eigenschaft einer Satzung gemeint, eine materiell rechtmäßige Abgabenerhebung zu ermöglichen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris; Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

    Der Umstand, dass dieser weitgehende Rechtsschutz gleichsam die Kehrseite hat, dass auch noch nach Jahr und Tag Satzungsfehler entdeckt werden können und damit festgestellt wird, dass die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden und deshalb auch keinerlei Festsetzungsverjährung eingetreten ist, mag als misslich empfunden werden; er wiegt indes die Vorteile, die mit der Möglichkeit der Inzidentprüfung verbunden sind, nicht auf, so dass es unerheblich ist, ob insoweit rechtskräftige Entscheidungen in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO vorliegen oder nicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 05.07.2012 - 6 K 844/11

    Wasseranschlussbeitrag

    Mit dem Begriff "rechtswirksam" gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist erkennbar die Eigenschaft einer Satzung gemeint, eine materiell rechtmäßige Abgabenerhebung zu ermöglichen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris; Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

    Der Umstand, dass dieser weitgehende Rechtsschutz gleichsam die Kehrseite hat, dass auch noch nach Jahr und Tag Satzungsfehler entdeckt werden können und damit festgestellt wird, dass die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden und deshalb auch keinerlei Festsetzungsverjährung eingetreten ist, mag als misslich empfunden werden; er wiegt indes die Vorteile, die mit der Möglichkeit der Inzidentprüfung verbunden sind, nicht auf, so dass es unerheblich ist, ob insoweit rechtskräftige Entscheidungen in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO vorliegen oder nicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.).

  • VG Potsdam, 29.08.2012 - 8 K 1432/11

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Dadurch wird in einer Vielzahl von Fällen (in denen Ausbaumaßnahmen an öffentlichen leitungsgebunden Einrichtungen schon seit Jahren betriebsfertig hergestellt sind, aber die vormaligen Beitragssatzungen aus unterschiedlichsten Gründen nichtig waren) bewirkt, dass die erste rechtsgültige Satzung durch ihr Inkrafttreten den Beitragstatbestand nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG komplettiert und die Beitragspflicht erstmalig entstehen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44 - S. 16 f.; bestätigt im Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 - zit. nach juris, Rn. 14; Beschluss vom 17. Mai 2011 - OVG 9 N 58.09 - zit. nach juris, Rn. 8).

    Das "Steiner-Gutachten" für die B. GmbH vom 14. Oktober 2008 übersieht diese rechtliche Differenzierung zwischen dem Erfordernis einer rechtsgültigen Satzung auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. einerseits und dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens andererseits (s. Steiner, Gutachten, S. 9; so ausdrücklich auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a. a. O., Rn. 6).

  • VG Cottbus, 10.02.2014 - 6 L 241/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.01.2012 - 6 K 588/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

  • VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 2883/17

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 05.09.2019 - 4 K 21/16

    Schmutzwasseranschluss; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • VG Cottbus, 18.01.2021 - 4 K 467/15

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 4 K 14/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
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